Jede betroffene Person kann die Bekanntgabe ihrer Personendaten sperren lassen, wenn sie ein schützenswertes Interesse nachweist.
Die Bekanntgabe ist trotz Sperre zulässig, wenn
- die verantwortliche Behörde zur Bekanntgabe gesetzlich verpflichtet ist
- die betroffene Person rechtsmissbräuchlich handelt
Die Sperrung bezieht sich nicht auf Daten, die bei der Kirchgemeinde, einem Gemeindeverband oder beim Kanton registriert sind.
Das Gesuch um Sperrung der Datenbekanntgabe kann untenstehend heruntergeladen oder bei der Gemeindeverwaltung bezogen werden.