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Beistandschaft auf eigenes Begehren

  • Beistandschaft auf eigenes Begehren
  • Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Seeland
  • Kann eine mündige Person ihre Angelegenheiten infolge von Altersschwäche oder anderen Gebrechen oder aufgrund von Unerfahrenheit nicht selber korrekt erledigen, kann sie die Errichtung einer Beistandschaft verlangen.

    In einem solchen Fall zuständig ist die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde.