Bei Vorliegen der definitiven Steuerdaten der Vorperiode, wird der Anspruch auf Prämienverbilligung automatisch Ende des Quartals ermittelt. Wenn für Sie ein Anspruch auf Prämienverbilligung besteht, werden Sie schriftlich benachrichtigt.
Das entsprechende Formular zur Prämienverbilligung kann online ausgefüllt oder telefonisch beim Amt für Sozialversicherungen bestellt werden.
Amt für Sozialversicherungen
Produktion und Datenbewirtschaftung
Forelstrasse 1
3072 Ostermundigen
Tel: 031 636 52 00