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Prämienverbilligung

  • Prämienverbilligung
  • http://www.asv.dij.be.ch/de/start.html
  • Gemeindeschreiberei
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    Bei Vorliegen der definitiven Steuerdaten der Vorperiode, wird der Anspruch auf Prämienverbilligung automatisch Ende des Quartals ermittelt. Wenn für Sie ein Anspruch auf Prämienverbilligung besteht, werden Sie schriftlich benachrichtigt.
     
    Gewisse Personen müssen selber einen Antrag für Prämienverbilligungen stellen. Welche Personen dies betrifft, finden Sie auf der Homepage des Amt für Sozialversicherungen.
     
    Das entsprechende Formular zur Prämienverbilligung kann online ausgefüllt oder telefonisch beim Amt für Sozialversicherungen bestellt werden.
     
    Amt für Sozialversicherungen
    Produktion und Datenbewirtschaftung
    Forelstrasse 1
    3072 Ostermundigen
     
    Tel: 031 636 52 00